Abmahnungen im E-Commerce: Nein, ich bin nicht zu negativ

Abmahnungen im E-Commerce

Du siehst das immer so negativ.

Diesen Satz höre ich gelegentlich von meinen Schülern.

Vor allem dann, wenn es im Unterricht um rechtliche Vorgaben im E-Commerce geht.

Impressum, Datenschutz, Widerrufsrecht, Informationspflichten, Preisangaben, Wettbewerbsrecht, Kennzeichnungspflichten

Irgendwann entsteht offenbar der Eindruck, Onlinehandel bestehe hauptsächlich aus einer langen Liste von Dingen, die man falsch machen kann.

Und tatsächlich: Diese Liste ist lang.

Das bedeutet allerdings nicht, dass ich den E-Commerce negativ sehe.

Im Gegenteil.

Ich halte den Onlinehandel für ein ausgesprochen interessantes und leistungsfähiges Geschäftsmodell.

Aber wer Menschen für den E-Commerce ausbildet, sollte ihnen nicht nur erklären, wie man einen Onlineshop aufbaut, Produkte präsentiert, Kunden gewinnt und Umsätze erzielt.

Man muss ihnen auch erklären, unter welchen Bedingungen dieses Geschäft überhaupt betrieben werden darf.

Denn genau hier liegt ein Problem, das gerne unterschätzt wird:

Ein Onlineshop ist kein rechtsfreier Verkaufsraum.

Und ein kleiner Fehler ist nicht automatisch deshalb harmlos, weil das Unternehmen klein ist.

Abmahnungen im E-Commerce
Bild KI generiert

Abmahnungen gehören zum System des Wettbewerbsrechts

Eine Abmahnung ist zunächst einmal nichts Ungewöhnliches oder grundsätzlich Illegales.

Das Wettbewerbsrecht sieht gerade vor, dass Wettbewerbsverstöße verfolgt werden können.

Nach § 8 UWG können unter bestimmten Voraussetzungen Mitbewerber und andere Berechtigte die Beseitigung oder Unterlassung unzulässiger geschäftlicher Handlungen verlangen.

Das ist auch sinnvoll.

Stellen wir uns einen Händler vor, der sich nicht an die Regeln hält und dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen erzielt.

Wenn der Konkurrent diesen Verstoß nicht ansprechen könnte, müsste der Staat jeden einzelnen Wettbewerbsverstoß selbst verfolgen.

Das wäre weder praktikabel noch besonders effizient.

Das deutsche Wettbewerbsrecht setzt deshalb in erheblichem Umfang darauf, dass Marktteilnehmer Verstöße selbst verfolgen können.

Die Abmahnung ist dabei ein Instrument, mit dem ein Rechtsstreit möglichst außerhalb eines Gerichts beendet werden soll.

Sie soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, einen Rechtsverstoß zu beseitigen und eine Wiederholung zu verhindern.

Genau deshalb ist die Abmahnung als solche nicht das Problem.

Das Problem entsteht dort, wo dieses Instrument missbraucht wird.

Das Problem heißt Abmahnmissbrauch

Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt hat, ist keineswegs neu.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurden ab Ende 2020 umfangreiche Änderungen des UWG vorgenommen.

Ziel war unter anderem, den Abmahnmissbrauch einzudämmen und insbesondere Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen besser vor missbräuchlichen Abmahnungen zu schützen.

Das Gesetz hat dafür an mehreren Stellen angesetzt.

So wurden beispielsweise die Voraussetzungen dafür verschärft, wann ein Mitbewerber überhaupt zur Geltendmachung bestimmter Ansprüche berechtigt ist.

Ein Unternehmen muss tatsächlich in einem nicht unerheblichen Umfang und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.

Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen lediglich deshalb am Markt auftreten, um andere Unternehmen kostenpflichtig abzumahnen.

Auch der Rechtsmissbrauch wurde ausdrücklich gesetzlich geregelt.

§ 8c UWG nennt verschiedene Umstände, bei denen eine missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen vermutet werden kann.

Dazu gehört beispielsweise die Situation, dass die Geltendmachung vor allem dazu dient, Aufwendungsersatz, Rechtsverfolgungskosten oder Vertragsstrafen zu erzeugen.

Das ist ein wichtiger Unterschied:

Der Gesetzgeber hat nicht das Wettbewerbsrecht abgeschafft. Er hat versucht, den Missbrauch des Wettbewerbsrechts einzudämmen.

Und genau diese Unterscheidung geht in Diskussionen über Abmahnungen häufig verloren.

Das bedeutet nicht, dass Abmahnungen verschwunden sind

Wer daraus nun ableitet, dass Onlinehändler vor Abmahnungen geschützt seien, zieht allerdings den falschen Schluss.

Abmahnungen wegen tatsächlicher Wettbewerbsverstöße sind weiterhin möglich.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs ist kein Freifahrtschein für fehlerhafte Onlineshops.

Es sagt nicht:

Kleine Unternehmen dürfen sich bei den rechtlichen Vorgaben ein bisschen weniger Mühe geben.

Es geht vielmehr darum, missbräuchliche Rechtsverfolgung zu erschweren.

Das ist ein erheblicher Unterschied.

Gerade deshalb halte ich es für falsch, angehenden Kaufleuten im E-Commerce den Eindruck zu vermitteln, rechtliche Themen seien lediglich eine Art lästige Begleiterscheinung des Onlinehandels.

Sie gehören zum Geschäftsmodell.

Und genau hier beginnt meine angebliche „Negativität“

Wenn ich im Unterricht auf rechtliche Risiken hinweise, geht es mir nicht darum, Angst vor dem E-Commerce zu machen.

Ich möchte verhindern, dass jemand mit einer völlig falschen Vorstellung von diesem Beruf startet.

Ein Onlineshop kann technisch hervorragend funktionieren.

Das Design kann professionell sein und die Produkte können ausgezeichnet.

Die Preise sind konkurrenzfähig und die Werbung funktioniert, sodass auch genügend Bestellungen eingehen.

Und trotzdem kann das Unternehmen ein rechtliches Problem haben.

Das ist keine Schwarzmalerei.

Das ist schlicht die Konsequenz daraus, dass ein Onlinehändler gegenüber Verbrauchern zahlreiche Informationen bereitstellen und verschiedene gesetzliche Vorgaben einhalten muss.

Und manche dieser Anforderungen wirken auf den ersten Blick geradezu lächerlich klein.

  • Ein fehlender Hinweis auf Streitschlichtung oder eine falsche Formulierung in der Produktbeschreibung.
  • Unvollständige Information im Impressum oder ein fehlender Link von Social-Media zu diesem.
  • Eine fehlerhafte Preisangabe oder nicht korrekt dargestellte Widerrufsinformation.
  • Besonders gravierend bleibt eine problematische Datenschutzerklärung oder unklarer Umgang mit den erhobenen Daten.
  • Zudem die vielen Änderungen im UWG in Bezug auf unzulässige Werbeaussagen zum Beispiel bei gesundheitsbezogenen Aussagen oder das Thema Greenwashing.

Oder eine ganz andere Abweichung von einer gesetzlichen Informations- oder Kennzeichnungspflicht, weil die Sortimentsspezifischen Regelungen nicht beachtet wurden.

Die Größe des Fehlers und die Größe des wirtschaftlichen Problems müssen dabei nicht miteinander übereinstimmen.

Das ist einer der Punkte, die ich meinen Schülern vermitteln möchte.

Kleine Fehler können große Folgen haben

Gerade beim Datenschutz wird das gerne unterschätzt.

Viele Menschen denken bei Datenschutz zunächst an große Datenlecks, gestohlene Kundendaten oder spektakuläre Hackerangriffe.

Im E-Commerce beginnt das Thema aber wesentlich früher.

  • Welche Daten werden erhoben?
  • Warum werden sie erhoben?
  • Wie werden sie verarbeitet?
  • Welche Informationen erhält der Nutzer?
  • Welche Dienste von Drittanbietern werden eingebunden?
  • Welche Cookies oder vergleichbaren Technologien werden eingesetzt?
  • Welche Einwilligungen sind erforderlich?
  • Und wie wird das Ganze technisch und organisatorisch umgesetzt?

Das sind keine Fragen, die sich mit einem „Wird schon passen“ beantworten lassen.

Gleichzeitig bedeutet ein Fehler nicht automatisch, dass morgen ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.

Auch hier ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.

Genau deshalb sollte man nicht pauschal behaupten, jeder kleine Fehler führe unmittelbar zur wirtschaftlichen Katastrophe.

Aber ebenso falsch wäre es, daraus zu schließen, kleine Fehler seien wirtschaftlich grundsätzlich bedeutungslos.

Das sind sie nicht.

Das Gesetz schützt vor Missbrauch aber nicht vor den eigenen Fehlern

Und hier liegt für mich die entscheidende Botschaft.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat wichtige Mechanismen geschaffen, um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen.

Dazu gehören unter anderem Einschränkungen bei der Anspruchsberechtigung, Regelungen gegen Rechtsmissbrauch, Anforderungen an Abmahnungen und bestimmte Einschränkungen bei Kosten und Vertragsstrafen.

Das ist gut.

Es schützt insbesondere kleinere Unternehmen vor bestimmten Formen des Missbrauchs.

Aber:

Es schützt nicht davor, dass ein Onlinehändler gegen geltendes Recht verstößt.

Und genau das sollte man sich merken.

Wer einen tatsächlichen Wettbewerbsverstoß begeht, kann weiterhin mit einem Unterlassungsanspruch konfrontiert werden.

Das UWG sieht entsprechende Ansprüche ausdrücklich vor.

Zudem ist es mit der Omnibus-Richtlinie nun auch Verbrauchern möglich Schadensersatz Ansprüche geltend zu machen, zum Beispiel bei Lockvogelangeboten.

Und auch außerhalb des klassischen Wettbewerbsrechts existieren zahlreiche weitere rechtliche Anforderungen.

Deshalb halte ich es für gefährlich, jungen Menschen im E-Commerce eine falsche Sicherheit zu vermitteln.

Mach dir keine Sorgen, dafür gibt es doch das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch.

Nein.

Das ist nicht die Aussage des Gesetzes.

Die richtige Aussage lautet:

Der Gesetzgeber versucht, den Missbrauch des Abmahnwesens zu verhindern. Er beseitigt aber nicht die rechtlichen Pflichten eines Onlinehändlers.

E-Commerce ist deshalb nicht negativ, sondern anspruchsvoll

Vielleicht ist das letztlich auch die bessere Beschreibung.

Ich sehe den E-Commerce nicht negativ.

Ich sehe ihn als anspruchsvoll.

Und das ist ein Unterschied.

Wer einen Onlineshop betreibt, beschäftigt sich eben nicht nur mit Sortiment, Marketing, Conversion und Logistik.

Er bewegt sich gleichzeitig in einem rechtlichen Umfeld, das sich ständig weiterentwickelt und zahlreiche Informations-, Kennzeichnungs- und Verhaltenspflichten enthält.

Das kann anstrengend sein.

Es kann kompliziert sein.

Und ja, es kann teuer werden, wenn man sich nicht darum kümmert.

Aber daraus folgt nicht, dass man vom E-Commerce abraten müsste.

Es folgt vielmehr, dass man ihn professionell betreiben sollte.

Genau deshalb beschäftige ich mich auch in meinem Buch Die Illusionen im E-Commerce mit den Vorstellungen, die sich rund um den Onlinehandel hartnäckig halten.

Eine dieser Illusionen wäre die Vorstellung, ein erfolgreicher Onlineshop bestehe im Wesentlichen aus guten Produkten, einem schönen Design und ausreichend Werbung.

Das reicht nicht.

Ein erfolgreicher Onlinehändler muss auch wissen, welche Spielregeln für sein Geschäftsmodell gelten.

Und wer diese Spielregeln kennt, ist nicht automatisch negativ eingestellt.

Er ist vorbereitet.

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