Rechtliche Aspekte von Social-Media

Es gibt einige rechtliche Aspekte von Social-Media, welche es im Umgang mit sozialen Netzwerken zu beachten gilt. Und auch wenn es hin und wieder den Anschein hat, stellt Social-Media keinen rechtsfreien Raum dar. Insofern Social-Media als Marketinginstrument eingesetzt wird und einen Werbekanal darstellt, so ist es erforderlich, die rechtlichen Richtlinien beim Einsatz dementsprechend einzuhalten.

Nochmals der Hinweis: Dies hier stellt keine Rechtsberatung dar. Es sind „lediglich“ Recherchen, welche ich auch im Kontext meiner Arbeit als Ausbilder für den Beruf Kaufmann-/Kauffrau im E-Commerce privat angestellt habe.

Die Anbieterkennzeichnung (Rechtliche Aspekte von Social-Media)

Schauen wir uns als erstes die Anbieterkennzeichnung an. Hierbei gilt es zuerst einen Blick in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zu werfen, welches die Impressumspflicht auch für gewerbliche Social-Media Auftritte fordert.

Diensteanbieter müssen hierbei:

  • Den vollständigen Namen
  • Eine Anschrift
  • Eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
  • Eine E-Mail-Adresse
  • Insofern juristische Person (z.B. GmbH) Angabe der Rechtsform, Umsatzsteueridentifikationsnummer, ggf. Registernummer
  • Eventuell behördlichen Zulassung, wenn erforderlich

leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.

Leicht erkennbar heißt, das Impressum muss einfach zugänglich sein und darf nicht versteckt werden. Die Anbieterkennzeichnung dient vornehmlich der Transparenz, damit man weiß, mit wem man es überhaupt zu tun hat. Es ist nicht erforderlich, es Impressum zu nennen, auch Anbieterkennzeichnung würde infrage kommen. Das Impressum hat sich jedoch als Standard etabliert.

Unmittelbar erreichbar besagt, das die Anbieterkennzeichnung über maximal zwei Klicks von der Startseite aus aufrufbar sein muss. Gleiches gilt natürlich eben auch düe rechtliche Aspekte von Social-Media.

Die ständige Verfügbarkeit drückt aus, das der Link zum Impressum immer funktionstüchtig sein muss.

Gerade Soloselbstständige oder junge Unternehmen beachten diese Punkte zwar bei Ihrer Website. Im Falle der klassischen Social-Media Kanäle, wie z.B. Facebook, Instagram oder auch YouTube wird es jedoch dann übersehen.

Anbieterkennzeichnung Rechtliche Aspekte von Social-Media Screenshot Facebook-Site Stefan Noffke
Anbieterkennzeichnung der Facebook-Site von Stefan Noffke mit Links zu Impressum und Datenschutz

An dieser Stelle müsst Ihr euch etwas im Internet umschauen, wo und auch wie Ihr es bei dem entsprechenden Social-Media-Profil einbinden könnt. Bezüglich eines Linktree wäre ich an Euer Stelle extrem Vorsichtig. Und auch die Angabe einer Postadresse anstatt eines regulären Anschrift stellt sich im Rahmen: Rechtliche Aspekte von Social-Media als unzureichend dar. Es handelt sich hierbei um keine Ladungsfähige Adresse.

Das Impressum stellt im Übrigen einen der Punkte dar, aus welchen die meisten Abmahnungen heraus entstehen. Hätte ich lange Weile könnte ich durchaus einige Abmahnungen in diesem Bezug erstellen. Mein Rat ist schlicht weg: Insofern Ihr Social-Media beruflich verwendet oder ein geschäftlicher Aspekt auch nur im Ansatz zu vermuten ist, diese Richtlinien im Rahmen der Gesetze einzuhalten.


Social-Media-Mix und Cookies

Hin und wieder bin ich bereits auf den Marketing-Mix eingegangen, welcher beinhaltet verschiedene Werbemittel parallel zueinander zu verwenden. Keyword Cross-Media-Marketing. Aber auch innerhalb von Social-Media, werden unterschiedliche Profile miteinander verknüpft. An dieser Stelle ist dann von dem Social-Marketing-Mix die Rede. Dies wird mittels Teilen von Beiträgen oder auch Posts möglich.

Ein Beispiel hierzu ist das Teilen eines Blogbeitrags bei Facebook oder LinkedIn. Gerade auf der Website sollten hierbei die Cookies, welche durch die Social-Media Plattformen gesetzt werden, beachtet werden. Ebenso ist das Einbinden von YouTube-Videos auf der Website als problematisch anzusehen, was das Thema Datenschutz betrifft.

Hier habe ich in letzter Zeit viel Recherchearbeit betrieben und musste auch auf meiner Seite feststellen. Da gibt es einige Probleme, welche behoben werden müssen. Auch der Einsatz von YouTube im Datenschutz-Modus konnte nicht Konform der Rechtsprechung stattfinden. Souncloud habe ich bereits früh entfernt. Das Problem bei Social-Media, egal ob klassische Dienste, Video- oder auch Audioplattformen.

Facebook und Co. arbeiten mit Cookies. Ich würde gar sagen, das diese Dienste Cookie-Monster sind. Die Nutzerprofile, welche mittels Social-Media erstellt werden bewegen sich sehr weit außerhalb der DSGVO. Aus diesem Grund ist das Einsetzen von Plugins, Facebook Pixel, YouTube-Videos, wenn überhaupt nur mit einem Cookie-Consent Tool auf einer Website möglich. Um darauf verzichten zu können ist es lediglich möglich zu den Social-Media-Profilen zu verlinken um den Gesetzen umfänglich nachzukommen.

Cookies-Social-Media Rechtliche Aspekte von Social-Media
Facebook Cookies … oder Artikel die Du kaufen möchtest.


Datenschutz und Social-Media

Wie aufgeführt ist das Thema Datenschutz und Social-Media ein ganz heißes Eisen. Wer neben den klassischen Social-Media-Profilen eine Website oder einen Blog unterhält, ist angehalten, auch darauf in der Datenschutzerklärung hinzuweisen.

Es ist zwar absurd, aber Tatsache, das Art. 26 DSGVO eine gemeinsame Verantwortung des Diensteanbieter (Websitebetreiber) und des jeweiligen sozialen Netzwerks (hierzu zählen z.B. Facebook-Sites, YouTube-Channels) bedeutet. Am besten lest Ihr hierzu den Beitrag: Daten und Sicherheit genau durch. Sinn und Zweck der Hinweise zum Datenschutz betreffen eben auch Social-Media.

Insofern ist es erforderlich auch darüber zu informieren, ob eine Rechtmäßigkeit (Art der Erlaubnis) vorliegt, wie und welche Daten erhoben werden (insofern bekannt) und idealerweise ein Link zu den Datenschutzrichtlinien des sozialen Netzwerkes. Und das gilt für jedes Social-Media-Netzwerk, welches Ihr verwendet!

Ich nutze hierfür einfach meine Datenschutzhinweise. Häufig sehe ich jedoch eine eigene URL für jede einzelne Social-Media-Plattform. Sicherlich ist auch das ein probater Weg um den gesetzlichen Richtlinien zu genügen. Es handelt sich hierbei schlichtweg um rechtliche Aspekte von Social-Media.

Hinweise Datenschutz Social-Media-Präsenzen von Stefan Noffke
Screenshot Hinweise zum Datenschutz auf Social-Media-Präsenzen von Stefan Noffke


Bewertungen / Testimonials

Bewertungen zu faken ist leider gang und gäbe und verstößt gegen UWG. Im Rahmen der Omnibus-Richtlinie muss bei Produktbewertungen zudem angegeben werden, ob diese auf Echtheit geprüft wurden. Und auch, wenn dies nicht möglich ist, muss darüber informiert werden. Keyword: Word of Mouth.

Und hierbei gilt es auch, die Grundlagen von Social-Media zu beachten und die Meinungsfreiheit zu wahren. Die Manipulation von Beiträgen oder Bewertungen widerspricht den Grundsätzen von Social-Media. Zumindest, insofern diese keine strafrechtlichen Dinge z.B. Verleumdung, sexuelles Material oder Diskriminierung darstellen (siehe auch unten). Es sei denn, es handelt sich um die Bewertung eines Vibrators mit fünf Sternen. Der muss nachweislich besser sein als ich.

Bewertungen / Testimonials
Bewertungen / Testimonials Beispiel

Der Zweck der neuen Richtlinie ist sicherlich auf der einen Seite die Transparenz und auf der anderen Seite die Validierung der jeweiligen Bewertungen. Ich möchte dennoch jeden nahelegen die Kundenbewertungen genau zu hinterfragen und auch auf sein Bauchgefühl zu vertrauen. Keyword: Good of Feeling.


Das Urheberrecht von zwei Seiten betrachtet

Wie in den Grundlagen beschrieben ist bei der Nutzung von Social-Media zumeist auch das Urheberrecht ein Thema. Rechtliche Aspekte von Social-Media betreffen dies sogar aus zwei Perspektiven.

Verwendung von fremden Content

Zum einen aus der Sicht der Verwendung von Content, welchen Ihr nicht selbst erstellt habt. Nochmals der Hinweis den Beitrag Urheberrecht genau zu lesen. Und das um vorerst einen kleinen Überblick über diese Thematik zu gewinnen. Da es sich um ein Gesetz handelt beinhaltet das Urheberrecht noch viele weitere Unterpunkte und auch Neuerungen.

Auf § 17, das Verbreitungsrecht, bin ich in diesem Beitrag gar nicht eingegangen. Dieses besitzt lediglich der Urheber des Werkes. Es sei denn, er räumt ein, dass es im Rahmen von Nutzungsrechten möglich ist. Und auch § 16, das Vervielfältigungsrecht, ist bei Social-Media zu berücksichtigen. Copyright eben…

Hin und wieder bekomme auch ich eine Meldung. Diese Musik darf nicht verwendet werden. Oder was mich z.B. erfreut, die Meldung, dass ich es darf.

Urheberrecht Social Media
Urheberrecht Social Media Erlaubt durch Urheber

Kurzes Storytelling… Das Video ABF (Aller-Beste-Freunde) mit dem Beat von den fantastischen Vier wurde durch diese nicht untersagt. Der Part, um Moses Pelham darin bezieht sich dann auf das Urheberrecht und dem Rechtsstreit zwischen Ihm und Kraftwerk, welcher über 20 Jahre ging. Copyright hat es halt in sich. Zurück zum Thema Social-Media und dem Urheberrecht.

Teilen oder gefällt mir, scheint weniger problematisch als die Verwendung von Bild- oder Audiomaterial, da hier davon ausgegangen werden kann, dass der Websitebetreiber seine Einwilligung zum Teilen gegeben hat. Hier gibt es aber Mehrwert. Mehr Werte und dabei ziele ich auf die zweite Seite des Urheberrechts ab. Die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Social-Media-Plattform.

Verbreitung des eigenen Content

Und hier folgt nun die zweite Seite der Medaille. Die Rechte, welche sich Social-Media-Plattformen einräumen, insofern Du diese verwendest. Auszug aus den Nutzungsbedingungen von Facebook:

»Insbesondere wenn du Inhalte, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind (wie Fotos oder Videos), auf oder in Verbindung mit unseren Produkten teilst, postest oder hochlädst, räumst du uns eine nicht-ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz ein, deine Inhalte zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen.«

Und diesen Abschnitt solltet Ihr Euch einmal ganz langsam auf der Zunge zergehen lassen. Im Anschluss solltet Ihr einfach einmal aus Spaß heraus innerhalb der Facebook Nutzungsbedingungen nach Nutzung filtern und dann genau lesen, welche Dinge Euch alles untersagt werden und welche Rechte sich ein Social-Media-Portal mit der Nutzung des Dienstes wenige Sätze später einräumt. Und das sind eben auch Rechtliche Aspekte von Social-Media.

Nutzungsbedingungen Facebook Abschnitt Werbung
Nutzungsbedingungen Facebook Abschnitt Werbung


Macht es mir nach! Call to Action! CTA! Checkt die Nutzungsbedingungen der Plattformen und macht Euch ein eigenes Bild. Das ist dann vom Urheberrecht geschützt und Euer geistiges Eigentum. Es sei denn, Ihr malt es auf und teilt es dann auf Social-Media.

Geht einfach immer davon aus, dass Social-Media-Plattformen euren Content sehr gern verwenden, um neue User zu generieren (Neukundengewinnung) und bestehende User an die Plattform zu binden (Kundenbindung).

Social-Media ist kein rechtsfreier Raum

Um den Bogen zur Einleitung zu schaffen. Social-Media stellt keinen rechtsfreien Raum dar. Hierzu zählen u.a. die oben genannten Punkte im Kontext: Rechtliche Aspekte von Social-Media. Worauf ich nun noch eingehen werde, ist das Strafrecht und den Konflikt mit den Grundrechten.

Hierzu könnt Ihr gern meine eigenen Nutzungsbedingungen einmal lesen. Das ist aber, wie die AGB. Das macht ihr nicht. Dies machen die wenigsten. Glaubt mir einfach, dass ich mich zumindest heute viel kürzer fasse, als Ihr es bei Social-Media gewohnt seid. Ein Teil dieser bezieht sich z.B. auf das Urheberrecht und Datenbankrechte.

Dieser Passus bezieht sich darauf, dass ich meine Rechte, meine Texte usw. schütze. Der Absatz Ansprüche aus Immaterialgüterrechten bezieht sich wiederum darauf, dass ich das Urheberrecht bzw. Copyright anderer Personen und oder Organisationen respektiere und im Falle, dass es Anlass zur Befürchtung einer Verletzung gibt, jederzeit die Möglichkeit gibt, sich an mich zu wenden.


Und nun kommen wir zum Thema Strafrecht und Grundrechten. Und den Konflikt, welcher hierbei gerade auch bei Social-Media entsteht.


Social-Media Strafrecht und Grundrechte

Diese Informationen könnt Ihr zum einen in meinen Nutzungsbedingungen und auch unter der Vorstellung meiner Werte nachlesen. Es betrifft Bewertungen als auch die Möglichkeit von Diskussion innerhalb dieses Blog und auch jene, meiner Social-Media-Präsensen und sollte durchaus nachvollziehbar sein.

Inhalte dürfen keine anstößigen, obszönen, hasserfüllten oder auch verletzenden Inhalte haben. Es dürfen keine verleumderischen Inhalte in Bezug auf Personen verfasst werden. Beiträge und oder Bewertungen dürfen nicht zu Gewalt aufrufen oder sexuell explizites Material innehaben. Die Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion, Rasse, Nationalität, Behinderung oder Alter ist untersagt.

Es sollte jedem klar sein, dass die Meinungsfreiheit dort an Ihre Grenzen stößt, wo andere beleidigt werden. Die Wahrheit stellt ein hohes Gut dar und steht im direkt Konflikten mit Verleumdung. Wir reden hierbei auch nicht mehr von einem Bagatelldelikt. Wir sind hier bereits im Strafrecht und dem StGB unterwegs. Leider scheinen einige Social-Media-Plattformen als einen rechtsfreien Raum zu verstehen. Dem ist jedoch nicht so.

Dennoch hoffe ich mittels etwas Humor diesen Beitrag so verfasst zu haben, dass jeder am Ende merkt,… rechtliche Aspekte von Social-Media gilt es zu beachten. Einfach so mal damit herumzuspielen, wie mit dem Produkt der Bewertungen, ist leider nicht möglich, insofern damit Geld verdient werden muss. Es eventuell eine Existenzgrundlage darstellt, wie bei so machen Influencer. Obgleich ich auch hier wieder der Meinung bin, dass sich Influencer noch immer nicht meinen Beitrag zum Thema: Einnahmequellen als Influencer durchgelesen haben. Und das auch im Hinblick der rechtlichen Aspekte, der Schleichwerbung und den unlauteren Wettbewerb.

Allein der Sachverhalt, dass Influencer und Social-Media in der heutigen Zeit untrennbar sind, sollten sich nicht nur die Unternehmen, sondern auch die Soloselbstständigen die komplette Kategorie Influencer-Marketing durchlesen. Gerade wenn Ihr euch sagt: Ich möchte einmal Influencer werden, dann solltet Ihr das unbedingt alles lesen.

Noch ein paar Informationen. Häufig erreichen mich im Unterricht die Fragen:

  • Brauch ich das für meine Website? Ich mache doch nur Affiliate-Marketing. Ja, auch dann benötige ich ein konformes Impressum.
  • Bauche ich denn immer Datenschutzhinweise für Social-Media? Insofern ein Social-Media-Profil vorhanden ist und persönliche Daten betroffen sind… Yes!
  • Warum arbeitest Du nicht richtig mit den W-Fragen im Bereich Social-Media SEO? Weil ich keinen Bock habe.

Bei Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie bitte die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Social-Media-Plattform oder kontaktieren Sie einen Anwalt bzw. eine Anwältin. Zögern Sie unbedingt in Bezug auf rechtliche Beratung einen Kontakt über Telefon oder auch E-Mail mit mir herstellen zu wollen. Nutzen Sie hierfür das Internet!

1 Kommentar zu „Rechtliche Aspekte von Social-Media“

  1. Pingback: Markengesetz - Stefan Noffke

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