Seit dem 14. Mai 2024 gilt in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Es hat das bisherige Telemediengesetz (TMG) in weiten Teilen abgelöst und setzt den europäischen Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene um.
Auch wenn die Umstellung bereits einige Zeit zurückliegt, finden sich noch immer zahlreiche Websites, die veraltete Rechtsgrundlagen verwenden oder ihr Impressum seit Jahren nicht mehr überprüft haben.
Deshalb lohnt sich ein kurzer Blick auf die wichtigsten Änderungen.
Vom TMG zum DDG
Ähnlich wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf europäischer Ebene durch nationale Vorschriften ergänzt wird, erfolgt auch die Umsetzung des Digital Services Act (DSA) über das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Während das Telemediengesetz bislang die rechtlichen Rahmenbedingungen für Websites, Onlineshops und andere Telemediendienste regelte, übernimmt diese Aufgabe heute das DDG.
Für viele Websitebetreiber hat sich inhaltlich nur wenig geändert.
Die rechtliche Grundlage jedoch schon.

Anbieterkennzeichnung und das Digitale Dienste Gesetz (DDG)
Das Impressum gehört nach wie vor zu den häufigsten Ursachen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Deshalb sollte regelmäßig überprüft werden, ob sämtliche Pflichtangaben aktuell und vollständig sind.
Die Informationspflichten ergeben sich heute aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
Pflichtangaben im Impressum
Je nach Unternehmensform gehören unter anderem folgende Angaben in das Impressum:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post (zu gut Deutsch eine Mailadresse)
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Also Apotheken usw.)
- die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer (wenn vorhanden)
- Absatz 5 könnt ihr bei Bedarf hier nachlesen (§ 5 Allgemeine Informationspflichten)
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer (also, wenn Vorhanden dann immer angeheben!)
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber (Ich halte zwar welche, bin aber keine)
- bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde
Je nach Branche können weitere gesetzliche Informationspflichten bestehen.
Veraltete Verweise im Impressum
Ein Detail wird häufig übersehen:
Viele Impressen enthalten noch die Formulierung:
Angaben gemäß § 5 TMG
Diese Bezeichnung ist seit Inkrafttreten des DDG nicht mehr aktuell.
Stattdessen gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Variante A: Die Formulierung auf „Angaben gemäß § 5 DDG“ aktualisieren.
- Variante B: Den Hinweis vollständig entfernen. Eine ausdrückliche Nennung der gesetzlichen Grundlage ist rechtlich nicht vorgeschrieben.
- Variante C: Nichts ändern und hoffen, dass niemand genauer hinsieht. Diese Variante ist zwar bequem, aber nicht empfehlenswert.
Datenschutzerklärung nicht vergessen
Mit der Umstellung auf das DDG sollten auch Datenschutzerklärungen überprüft werden.
Häufig finden sich dort ebenfalls noch Verweise auf das Telemediengesetz.
Wer seine Rechtstexte ohnehin aktualisiert, sollte deshalb Impressum und Datenschutzerklärung gemeinsam prüfen.
Und hier bin bleibe ich einfach mal bei Fairplay, denn ohne die IHK Dresden wäre mir das einfach nicht aufgefallen.
Und der Beitrag von Michael Mißbach ist auch jene Quelle, weshalb ich das überhaupt gecheckt habe.
Das Digitale-Dienste-Gesetz ist ein wichtiger Baustein des Medienrechts und regelt unter anderem Informationspflichten für Anbieter digitaler Dienste.
Welche weiteren Gesetze im Medienrecht eine Rolle spielen, erfährst du im Übersichtsbeitrag zum Medienrecht.
Foto(oben): Pixabay Lizenz (Frei)
