Inhaltsverzeichnis
- Geistiges Eigentum
- Geschützte Werke (Urheberrecht)
- Schöpfung
- Werke
- Aufgaben des Urheberrecht
- Rechte des Urhebers
- Verwertungsrechte
- Schutzdauer
- Folgen bei Verletzung des Urheberrecht
- Urheberrechtsreform
- Einführung des § 32d UrhG: Auskunftspflicht
- § 44b UrhG: Nutzung von Werken im digitalen Umfeld
- § 51 ff. UrhG: Zitate und Parodien
- § 60 ff. UrhG: Erleichterter Zugang für Bildungseinrichtungen
Das Urheberrecht ist ein zentrales Rechtsgebiet, das die Nutzung und Verbreitung von geistigem Eigentum regelt. Es schützt die kreative Arbeit von Autoren, Künstlern, Musikern und anderen Schöpfern vor unbefugter Nutzung durch Dritte. Dabei spielt das Urheberrecht eine wichtige Rolle im digitalen Zeitalter, da es auch die Verwendung von Inhalten im Internet regelt.
Im Gegensatz zu anderen Rechten des geistigen Eigentums gilt der Schutz des Werkes ab Fertigstellung dessen. Somit ist weder die Veröffentlichung des Werkes notwendig noch die Eintragung in ein Register, wie es z.B. beim Markengesetz der Fall ist.
Geistiges Eigentum
Was ist geistiges Eigentum? Hierbei handelt es sich um das Recht an einem unkörperlichen Gegenstand (Kompositionen, Fotos und jegliche Art von Kunsterzeugnissen). Der Schöpfer des geistigen Werkes ist zugleich der Urheber (§7 UrhG).
Geschützte Werke (Urheberrecht)
Welche Werke genießen den Schutz des Urheberrechtes? Folgende Werke sind durch dieses geschützt (§2 UrhG):
- Sprachwerke (z.B. der Inhalt eines Buches, Computerprogramme)
- Musikwerke (z.B. Melodien, aber auch Noten oder Liedtexte)
- Kunst & Architektur (Statue – auch Entwurf dieser)
- Künstlerische Performance (Tanzkunst und pantomimische Werke)
- Lichtbildwerke (Fotos – Sonderfall bei Aufnahmen von Personen – Persönlichkeitsrechte – Einverständnis einholen)
- Filmwerke (Videos und Filme)
- Darstellungen technischer oder wissenschaftlicher Art (Pläne, Skizzen)
All diese genannten Werke sind lt. dem Urheberrecht geschützt. Gerade die Verwendung von fremden Bildern im Webshop führt häufig zu Abmahnungen. Ebenso wird niemand entgangen sein, dass gerade bei Musikwerken gerichtliche Prozesse auf Basis des UrhG geführt werden.
Schöpfung
Der Mensch ist, wie Ihr alle wisst, nicht die Krone der Schöpfung. Dennoch ist der Mensch in der Lage, Dinge zu erschaffen, welche eine gewisse Schöpfungshöhe darstellen. Bedenkt den David, bedenkt die 9. Sinfonie Beethovens und auch mein Buch. All diese Dinge entstanden nicht durch Zufall. In gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es hier am häufigsten zu Kontroversen. Die Schöpfungshöhe ist nicht eindeutig geklärt und häufig läuft es dann auf Einzelfallentscheidungen hinaus. Das Thema KI und UrhG kommt in dem aktuellen Umfeld noch hinzu.
Ebenso solltet Ihr die Neuheiten um § 51a UrhG nachlesen.
Werke
Was aber ist nun unter dem Begriff Werk zu verstehen? Das Werk ist die manifestierte Idee des Urhebers. Es muss sich in einer für die menschlichen Sinne wahrnehmbaren Form befinden. Wie bei der Schöpfung, siehe oben. Goethes Faust wäre hier als Beispiel grandios.
Aufgaben des Urheberrecht
§ 11 UrhG:
„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“
Konkret bedeutet dies es Schützt das Recht am eigenen Werk und soll dem Urheber die Möglichkeit bieten an dem eigen Werk Geld zu verdienen.
Rechte des Urhebers
Welche Rechte hat der Urheber? Ganz einfach. Der Urheber hat das alleinige Verwertungsrecht an seinem Werk. Er kann selbst bestimmen, inwieweit das Werk genutzt werden darf. § 12 regelt hierbei das Veröffentlichungsrecht. Der Urheber kann bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
§ 14 erwirkt den Schutz vor Abänderung oder Entstellung des Werkes. Der § 13 räumt dem Urheber das alleinige Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft ein.
Merke: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es kann nicht verkauft werden. Wie ist dann die Verwendung überhaupt möglich? Durch Nutzungsrechte.
Verwertungsrechte
Die Nutzungsrechte werden in §31 UrhG geregelt. Siehe auch Gesetze im Internet:
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht).
Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Weiterhin wird das Vervielfältigungsrecht unter § 16, sowie das Verbreitungsrecht unter § 17 geregelt.
Schutzdauer
Wie lange genießt ein Werk im Rahmen des Urheberrechtes einen Schutz? Die Schutzdauer endet nicht mit dem Tod des Urhebers. Es gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zu beachten ist hierbei, dass die Erben lt. § 64 UrhG Ansprüche geltend machen können.
Folgen bei Verletzung des Urheberrecht
Welche Folgen hat es, wenn ich gegen das Urheberrecht verstoße? Aufgrund der o.g. Aspekte hat der Urheber das Recht, dass die geschützten Werke von der Internetseite gelöscht werden. Dies fällt unter den Begriff Beseitigungsanspruch. Zusätzlich ergibt sich für den Urheber ein Recht auf Schadensersatz. In diesem Falle kann er einen konkret eingetretenen Schaden geltend machen.

Dem Urheber ist es möglich, bei wiederholtem Verstoß gegen das Urheberrecht eine Unterlassung zu fordern. Hierfür muss zuvor eine Abmahnung erfolgt sein. In Summe kosten nachweisliche Verletzungen des Urheberrechtes einen ganzen Haufen Kohle. Abmahngebühr, Anwaltskosten, ggf. Kosten für einen Gutachter. Bis hin zu strafrechtlichen Folgen, sanktioniert durch Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen.
Urheberrechtsreform
Die Urheberrechtsreform markiert einen bedeutenden Schritt in der Anpassung des deutschen Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Zeitalters. Sie umfasst mehrere neue Gesetze und Paragraphen, die sowohl die Rechte der Urheber stärken als auch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet regeln.
Einführung des § 32d UrhG: Auskunftspflicht
Vertragspartner von Urhebern müssen seit dem 7. Juni 2021 jährlich unaufgefordert Auskunft über die Nutzung von Werken und die daraus erzielten Erträge geben. Diese Pflicht gilt nicht, wenn der Beitrag des Urhebers nachrangig ist oder die Auskunft unverhältnismäßig aufwendig wäre. Eine vertragliche Befreiung von dieser Pflicht ist nicht möglich.
§ 44b UrhG: Nutzung von Werken im digitalen Umfeld
Mit § 44b UrhG wird die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet neu geregelt. Plattformen wie YouTube und Facebook sind verpflichtet, Lizenzen für die Nutzung hochgeladener Inhalte zu erwerben. Diese Maßnahme schützt die Rechte der Urheber und sorgt dafür, dass sie angemessen an den Einnahmen beteiligt werden, die durch ihre Werke generiert werden.
§ 51 ff. UrhG: Zitate und Parodien
Die Paragraphen § 51 ff. UrhG wurden angepasst, um die Nutzung von Zitaten und Parodien klarer zu definieren. Diese Änderungen erleichtern es, urheberrechtlich geschützte Werke in einem kreativen Kontext zu verwenden, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Insbesondere Parodien werden als wichtiger Bestandteil der Meinungsfreiheit anerkannt.
§ 60 ff. UrhG: Erleichterter Zugang für Bildungseinrichtungen
Die Reform der Paragraphen § 60 ff. UrhG bietet Bildungseinrichtungen neue Möglichkeiten, digitale Materialien zu nutzen. Lehrkräfte und Studierende können urheberrechtlich geschützte Werke nun einfacher für Bildungszwecke verwenden, da die Rahmenbedingungen klarer definiert sind. Diese Anpassungen tragen dazu bei, den Zugang zu Wissen zu verbessern und die Digitalisierung im Bildungswesen zu fördern.
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Foto(oben): Pixabay / Pixabay Lizenz (Frei)
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