Garantie & Gewährleistung

Ich habe mich entschieden Euch einmal etwas zu der Thematik Garantie & Gewährleistung zu scheiben. Aus der Praxis heraus weiß ich, das es im Falle eines Defektes häufig zu Problemen und auch Streit kommt. Meist, weil die einzelnen Parteien selbst nicht so recht um die Rechtslage bescheid wissen. Fangen wir also klein an und lösen es dann etwas auf. Beginnen wir mit der Unterscheidung zwischen Garantie und Gewähleistung.

Garantie

Ich garantiere Euch dieser Beitrag ist frei von Satire. Im Rahmen von Kaufverträgen ist die Garantie das freiwillige Versprechen eines Unternehmens, dass während einer bestimmten Zeitdauer ab Übergabe der Ware keine Mängel auftreten. Nicht mehr und auch nicht weniger. Aber eben freiwillig. Es besteht hierbei kein gesetzliche Anspruch darauf, das diese der Hersteller gibt. Bei einigen sind es 24 Monate und bei anderen (aus Werbegründen) 2 Jahre. Ich habe geschrieben frei von Satire, nicht ohne Humor. Bei anderen vielleicht sogar 5 Jahre.

Gewährleistung

Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich geregelt. Bei regulären Gütern beträgt diese 24 Monate ab Kaufdatum bzw. dem Erhalt der Ware. Im Rahmen dieser Begriffe muss ich zwangsläufig auf die Problematik Mangelhafte Lieferung und Beweislastumkehr eingehen. Ob ich das nun will oder nicht – nun schreibe ich schon. Also nochmals zum mitmeiseln. Garantie = Freiwillig, Gewährleistung = Gesetzlich 24 Monate.

Mangelhafte Lieferung (Garantie & Gewährleistung)

Okay ich mag dieses Thema. Ich gebe es offen zu. Es ist der Alltag im E-Commerce oder Handel. Ein anderer Begriff hierfür ist Schlechtleistung und es gibt verschiedene Mängelarten:

  • Falschlieferung (wie es der Name hergibt z.B. TV bestellt und Waschmaschine geliefert)
  • Zuweniglieferung (dito vom Namen ableiten – 3 Hemden bestellt, 2 geliefert)
  • Mangel in der Beschaffenheit (häufigster Mangel)
  • Montagemangel (Produkt fällt durch Produktionsfehler auseinander)
  • mangelhafte Montageanleitung (Nach dem Unternehmen benannt – „Ikea-Klausel„)
  • Ware ungleich der Werbung (Autoabschaltung nicht vorhanden)
  • Rechtsmangel (wird mir zu lang)

Ihr seht, es gibt eine ganze Menge an verschiedenen Mängeln. Weiterhin wird differenziert zwischen offenen Mängeln, versteckte und arglistig verschwiegene. Das führt aber zu weit. Bleiben wir vorerst bei der mangelhaften Lieferung. Ich bleibe mit Euch bei dem Endverbraucher, also dem einseitigen Handelskauf B2C.

Defekt, was nun?

Mängelrüge. Der Verkäufer kann ja nicht wissen, dass ein Defekt vorliegt oder die falsche Menge geliefert wurde. Die erste Aufgabe ist es also, den Mangel zu rügen. Sie ist formfrei, aus Beweisgründen sollte dennoch die Schriftform gewählt werden. Damit das Problem zeitnah aus der Welt geschafft werden kann, sollte der Mangel auch genau beschrieben werden. Zu oft musste ich mich damit herumschlagen, einen Fehler herauszufinden. Mitunter war es jedoch noch ein Bedienfehler. Im einseitigen Handelskauf betragen die Reklamationsfristen jedoch 2 Jahre (egal ob offener oder versteckter Mangel). Sonderfall arglistig verschwiegene Mängel (3 Jahre).

Garantie & Gewährleistung

Beweislastumkehr

Vor nicht allzu langer Zeit wurde die Beweislastumkehr zum Schutz der Verbraucher auf 12 Monate verlängert. Doch was ist nur eine Beweislastumkehr? Ich nehme ein einfaches Beispiel. Ihr bestellt 3 T-Shirts und erhaltet 2. Das fällt Euch aber erst nach 9 Monaten auf. Nun muss der Verkäufer nachweisen (z.B. durch Gewichtsscan, dass Ihr 3 erhalten habt). Gleiches Beispiel, es sind jedoch 14 Monate ins Land gegangen. Die Elster in Gera steht wieder tief. Ihr wollt den Mangel rügen. Jetzt müsst aber Ihr nachweisen, das Ihr vor 14 Monaten nur 2 erhalten habt.

Gerät defekt nach Beweislastumkehr (Garantie & Gewährleistung)

Die Beweislastumkehr hebelt jedoch nicht Eure gesetzlichen Ansprüche auf mangelfreie Ware aus. Wenn also z.B. ein TV nach 16 Monaten defekt ist, hat der Händler die Pflicht, diesen Mangel zu beseitigen.

Rechte des Käufers und Verkäufers – Garantie & Gewährleistung

Nun ist ein Artikel wirklich einmal defekt. Kommt vor. Ist halt so. Es ist ärgerlich und passiert aber. Alles für die Tonne? Kapitalismus und Wegwerfgesellschaft? Nein. Als Käufer habt Ihr verschiedene Rechte. Ich gehe nicht ganz so tief in vorrangige und nachrangige Rechte rein. Ihr wollt einfach, dass der Mangel beseitigt wird. Der TV wieder geht oder die Hose geflickt wird. Das heißt Nachbesserung oder Neulieferung im Rahmen von Garantie & Gewährleistung.

Nachbesserung oder Neulieferung

Oft musste ich hören: „Ich kenne meine Rechte.“ Leider eben nicht alle. Die meisten beharren auf Ihrem Standpunkt. Das wäre korrekt formuliert. Die meisten rufen „Ich will einen neuen TV“, oder „Ich will die neue Hose“. Es läuft also darauf hinaus, dass viele Menschen auf eine Neulieferung bestehen. Zum Glück haben aber auch Händler Rechte. In diesem Falle das Recht, zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu wählen. Zumindest dann, wenn die Neulieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, unmöglich ist (Unikat) oder unzumutbar.

Bleiben wir bei dem ersten Punkt, den unverhältnismäßig hohen Kosten. Dies ist zumeist der Fall, wenn es sich um sperrige Güter handelt z.B. eine Waschmaschine. Hier ist die Nachbesserung durch den Kundendienst der ökonomischste Weg. Im Rahmen einer Gesetzesänderung steht dem Händler das zweimalige Recht der Nachbesserung zu. Auf die Zeiten innerhalb welchen dies geschehen muss und weitere Dinge gehe ich nicht weiter ein. Dies ist lediglich ein kleiner Einblick in ein umfassendes Gebiet.

Nur für mein geliebtes SEO – lest Euch unbedingt nochmals meinen Beitrag zum Thema Widerrufsrecht durch. Und danach meine Gedichte!

Keyword: Beweislastumkehr, Einseitiger Handelskauf, Garantie, Gewährleistung, Mangel, Rechte, Rügepflicht, Verbrauchsgüterkauf

Foto(oben): Pixabay / Pixabay Lizenz (Frei)

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen