Kaufvertrag im E-Commerce

Bezüglich des Kaufvertrag im E-Commerce sollten direkt einmal ein paar Unklarheiten beseitigt werden. Um der Sache auf den Grund zu gehen, müssen wir etwas früher ansetzen. Und zwar über das Zustandekommen des Kaufvertrages. Halten wir kurz fest. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Dies beinhaltet einen Antrag bzw. ein Angebot und die Annahme dessen.

Unterschied Angebot und Anpreisung

Nun gehen die meisten Menschen davon aus, dass es sich bei einer Darstellung in einem Webshop um ein Angebot handelt. Das ist jedoch schlichtweg falsch. Ich gehe hierbei nicht auf Sonderfälle, wie z.B. Ebay ein, sondern auf den klassischen Webshop. Um dies zu verstehen, muss man sich dem Wesen des Angebotes bewusst werden und den Unterschied zur Anpreisung herausstellen. Während eine Anpreisung wie z.B. Prospekte, TV-Spots oder das Schaufenster an die Allgemeinheit gerichtet sind, richtet sich das Angebot an eine genau bestimmte Person.

Onlinehandel basiert auf dem ehemaligen Katalogversandhandel. Aus dicken Katalogen (ebenfalls an die Allgemeinheit gerichtet) wurden digitale Kataloge in Datenbanken. Ihr wisst, ich bin der ultimative Lateiner und trinke Bon Aqua. In einem Webshop spricht man hierbei von invitatio ad offerendum. Das Produktangebot in einem Onlineshop ist kein verbindliches Angebot. Wenn Ihr das verstanden habt, kommen wir wieder zu der Willenserklärung und dem Käufer.

Anmerkung zu Ebay (ggf. weiterer Plattformen): »Wer als Verkäufer einen Artikel bei eBay einstellt, gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab.« 

Bleiben wir aber bei dem Webshop selbst.

Bestellbutton und Kaufantrag

In jenem Moment, in welchem der Käufer nun auf den Button »Jetzt Zahlungspflichtig bestellen« klickt sendet er dem Verkäufer einen Antrag zum Abschluss eines Vertrages. Um Euch noch mehr zu verwirren, der Käufer macht dem Verkäufer das Angebot bei diesem zu kaufen. Warum ist das wichtig zu wissen. Ganz einfach. Der Kaufvertrag kommt wie oben geschrieben durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande und ergibt im Anschluss ein Verpflichtungsgeschäft. Nach Klick auf den Button liegt bis dato jedoch nur eine Willenserklärung vor und zwar die des Käufers.

Kaufvertrag im E-Commerce

Annahmeerklärung und Erfüllungsprüfung (Kaufvertrag im E-Commerce)

Mit der Annahmeerklärung durch den Verkäufer würde (konjunktiv) ein Kaufvertrag zustande kommen. In dem AKA-Prüfungskatalog der IHK wird einem dann der Begriff Erfüllungsprüfung zwangsläufig über den Weg laufen.

Erfüllungsprüfung:

Die Erfüllungsprüfung bietet dem Händler VOR der Annahmeerklärung die Möglichkeit, z.B. die Bonität des Käufers, aber auch die Warenverfügbarkeit zu prüfen.

Annahmeerklärung (Kaufvertrag im E-Commerce):

Wie es der Name hergibt, nimmt der Verkäufer mit der Annahmeerklärung das Angebot des Kunden verbindlich an. Es kommt somit ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Die Möglichkeiten, das Angebot anzunehmen, sind nun unterschiedlich. Kurzer wichtiger Hinweis: Die Bestellbestätigung ist gesetzlich verpflichtend, stellt jedoch noch KEINE Annahmeerklärung dar. Die Auftragsbestätigung hingegen schon. Es bleibt jedem Händler selbst überlassen eine Erfüllungsprüfung durchzuführen bevor der Kaufvertrag abgeschlossen ist.

Die Annahmeerklärung kann auf verschiedene Arten erfolgen. Wie erwähnt, üblicher Weise mittels einer Auftragsbestätigung, kurz AB. Direkt im Gespräch vor Ort (Multichannel) oder auch durch Leistungserfüllung, d.h. Zusenden der bestellten Ware. Zu beachten gilt hierbei, dass es sich um die bestellte Ware handeln muss.

Sonderfall Express-Checkout:

Einen Sonderfall in Bezug auf den Kaufvertrag im E-Commerce stellt die direkte Zahlung des Käufers mittels eines Express-Checkout dar. Hierzu findet sich in den meisten AGB, wie vorgeschrieben auch der Passus in Bezug auf den Vertragsschluss:

»… Bestellungen auch über den Express-Checkout (Amazon Payments, PayPal, Google Pay) getätigt werden. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons oder durch Abschluss des Express-Checkouts das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen.« 

Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft (Kaufvertrag im E-Commerce)

Ist nun der Kaufvertrag im E-Commerce zustande kommen, so geht mit diesem ein Verpflichtungsgeschäft einher. Dieses wiederum beinhalt die Plichten des Verkäufers und jene des Käufers.

Plichten des Verkäufers:

Plichten des Käufers:

  • Rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
  • Annahme der Ware.

Nachdem die eigegangen Pflichten des Käufers und Verkäufers aus dem Verpflichtungsgeschäft erfüllt wurden »enden«  diese somit. Die Bezeichnung hierfür lautet Erfüllungsgeschäft. Auf den gesetzlichen Erfüllungsort, Gerichtsstand oder weitere Inhalte werde ich bei Bedarf irgendwann einmal genauer eingehen. Prinzipiell ist der Kaufvertrag Bestanteil der AP1 für Kaufleute im E-Commerce.

Foto(oben): Pexels Lizenz (Frei)

Inhaltlich: Angebot, Anpreisung, Kaufantrag, Bestellbutton, Annahmeerklärung, Erfüllungsprüfung, Verpflichtungsgeschäft, Erfüllungsgeschäft

5 Kommentare zu „Kaufvertrag im E-Commerce“

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