UWG. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Fair Play im Internet. Halten wir fest, dass sich Anbieter durch Wettbewerbsstreben im Markt als Konkurrenten wiederfinden. Konkurrenz belebt bekanntlich das Geschäft. Die Grundlage hierfür, ist unter anderem die freie Marktwirtschaft. Das UWG regelt das Markveralten der Unternehmen. Es dient dem Schutz der Mitbewerber und auch der Verbraucher.
Warum sollte man sich damit auseinandersetzen?
Ganz einfach. Selbstschutz. Sich selbst vor unlauteren Handlungen des Wettbewerbs zu schützen und vermeiden, sich angreifbar zu machen, indem man selbst unlautere Handlungen ergreift.
Aber was heißt das nun?
Unlautere Handlungen. Immer dieses Fachchinesisch auf den Websites. Okay. Dann versuchen wir es hier aus der Reihe einfach mit Mandarin. Das sprechen ohnehin mehr Menschen. Unzulässige Wettbewerbshandlungen stellen alle Handlungen dar, welche dazu geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Konkurrenten oder auch Verbraucher zu beinträchtigen.
Inhaltsverzeichnis
Generalklausel
Das UWG ist für jeden in der Wirtschaft tätigen von Relevanz und dies betrifft somit insbesondere auch E-Commerce. § 3 Absatz 1 des UWG besagt, das unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Es gilt, das die Interessen der Verbraucher, Mitbewerber und sonstiger Marktteilnehmer nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Bei dieser allgemeinen Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, das grundsätzlich alle unlauteren geschäftlichen Handlungen, soweit es sich um kein Bagatelldelikt handelt, verboten sind.
Auch damit kommen kommen wir jedoch nicht wirklich weiter und die ganzen Paragrafen im E-Commerce… Wer soll sich denn das alles Merken? In Bezug auf das UWG wird es jedoch dann konkreter mit entsprechenden Handlungen, was unter dem Begriff »Unlauter« alles fällt…
Unlautere Wettbewerbshandlungen
Die schwarze Liste hat nicht nur der Weihnachtsmann!
Auch im UWG existiert eine schwarze Liste. Und hierin enthalten sind stets unzulässige Wettbewerbshandlungen. Es handelt sich um eine Auflistung aller Dinge, welche in jedem Falle verboten sind. Hierunter fällt u.a.
- Aggressive geschäftliche Handlung (§ 4 UWG) – Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich beeinträchtigen
- Verwendung von Gütezeichen ohne die erforderliche Genehmigung.
- Unwahre Angaben in Bezug auf die Verfügbarkeit von Waren (u.a. künstliche Verknappung).
- Als Information getarnte Werbung (Schleichwerbung – siehe auch im Beitrag Einnahmequellen als Influencer den Abschnitt Kennzeichnungspflicht).
- Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit oder Zwangslage (Angstwerbung).
- Abwerten der Konkurrenz (Anschwärzung).
- Verkaufsförderung durch Gewinnspiele (Prinzipiell erlaubt, jedoch müssen die Teilnahmebedingungen transparent sein und unter Beachtung der „Kopplung“).
- Verschleierung des unternehmerischen Handels.
- Unbestellte Ware an Endkunden zusenden.
- Pyramiden- und Schneeballsysteme.
- uvm.
Weitere Aussagen des UWG
Zusätzlich trifft das UWG weitere Aussagen in Bezug auf unzulässige Wettbewerbshandlungen und die Liste der Verbote bzw. unzulässiger Handlungen wird länger und länger. Folgende weitere Sachverhalte fallen unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:
Unzumutbare Belästigung (UWG)
Jeder kennt doch den Aufkleber am Briefkasten »Hier keine Werbung«. Dann ist das auch so. Und insofern sich dann doch wieder 10 Werbeprospekte darin befinden, liegt ein Verstoß gegen das UWG vor. Gleiches gilt für Telefonwerbung, insofern hierzu kein Einverständnis vorliegt, was selten der Fall ist.
Auch ein unaufgefordertes Fax… Das spielt in diesem Jahrhundert jedoch kaum noch eine Rolle. Die E-Mail jedoch sehr wohl. Insofern hier keine Einwilligung vorliegt verstoßt Ihr zum einen gegen das UWG und zudem noch gegen die DSGVO. Das wird dann richtig teuer für ein Unternehmen. Also immer Double-Opt-In und im Falle das sich jemand abmeldet. Dann ist das eben so. Schade…
Mondpreiswerbung (UWG)
Im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs ist es verboten, den Eindruck zu erwecken, dass der ausgezeichnete Preis eine sehr hohe Ersparnis darstellen würde. Hierzu wird ein extrem hoher ursprünglicher Preis angegeben und dieser im Anschluss, als Super Schnäppchen dargestellt. Die Omnibus Richtlinie sollte diesem entgegenwirken, welche eine 30-Tage-Regel bei Rabatt-Werbung beinhaltet. Leider wurde diese durch den Zusatz das Preisvergleiche mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) zulässig sind, wieder ausgehebelt.
Lockvogelwerbung (UWG)
Kuckuck, kuckuck ruft es aus dem Wald. Und dann war es doch nur eine Taube.
Hin und wieder soll es wahrhaftig vorkommen, dass ein Angebot, für welches Mann oder auch Frau durch die halbe Stadt gefahren ist, dann doch nicht vorrätig ist. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern stellt im rechtlichem Sinne ebenso einen Verstoß gegen UWG dar. Jedoch muss hierbei in der Rechtsprechung dem Wort »Angemessenheit« eine besondere Bedeutung im Kontext der Lockvogelwerbung eingeräumt werden.
Es geht um den Sachverhalt, das die Waren in einem angemessenen Zeitraum in einer angemessenen Menge zur Verfügung stehen müssen. Was jedoch nun Angemessen ist, entscheidet das Gericht im Zweifelsfall.
Vergleichende Werbung (UWG)
Die Vergleichende Werbung im Rahmen der unlauteren Handlungen ist prinzipiell erst einmal zulässig. Es gelten jedoch bestimmte Kriterien, welche in § 6 UWG festgehalten werden. In sofern die einzelnen Unterpunkte 1 – 6 nicht beachtet werden, so stellt dies eine unlautere Handlung im Rahmen des UWG dar und kann somit geahndet werden.
Ein wichtiger Aspekt bei vergleichender Werbung ist, das es nachprüfbar sein muss. Ein weiterer, das hierbei keine Abwertung der Konkurrenz stattfindet. Punkt 5: »Den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.« Sowie Punkt 6: »Die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft«.
Insofern die vergleichende Werbung unter folgenden Prämissen stattfindet, sollte dem nichts entgegenstehen:
- Die Werbung ist Objektiv
- Der Vergleich ist Nachprüfbar
- Es handelt sich um wahrheitsgemäße Aussagen
Irreführende Werbung (UWG)
§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen stellt auch wieder viele Unterpunkte dar, welche im Falle des Falles einfach nachgelesen werden müssen. Da führt kein Weg dran vorbei. Auch die o.g. künstliche Verknappung fällt unter diesen Paragrafen.
Absatz Nr. 2 hat folgendes Wording:
»Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält…«
Und dann als Beispiel: »die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur«.
Wenn Euch also jemand erzählen will, dass Euer Elektroauto eine neue Benzinpumpe benötigen würde. So seid sehr sicher, dass dies unlauterer Wettbewerb ist.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Meine Site ist auf E-Commerce spezialisiert. Aus diesem Grund gehe ich an dieser Stelle noch kurz auf die Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Kontext des Onlinehandel ein. Als Selbstverständlich gilt hierbei:
- Das 14 tägige Widerrufsrecht
- Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen
- Das Erstatten der Hinsendekosten
- Eine Rechnung mit ausgewiesener MWST
All diese aufgeführten Punkte sind gesetzlich geregelt und somit selbstverständlich. Eine Aussage wie z.B.: »Bei uns haben Sie ein exklusives 14-tägiges Widerrufsrecht« oder »Nur bei uns haben Sie 24 Monate Gewährleistung« fällt unter unlauteren Wettbewerb. Aber auch hier könnte ich noch tiefer reingehen… Belassen wir es aber an dieser Stelle dabei.
Folgen bei Zuwiderhandlung
Die Rechte des Betroffenen werden bei Zuwiderhandlung durch Abmahnungen oder auch Unterlassungsklagen durchgesetzt. Ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch kann durch Mitbewerber oder Interessenverbände durchgesetzt werden (z.B. Kammern oder Verbraucherschutzverbände).
Zudem können nun mit Inkrafttreten der Ominibus Richtlinie (Omnibus Directive) im Jahr 2022 Verbraucher Anspruch auf Schadenersatz erheben. Dies setzt jedoch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unternehmers voraus, welches gegen eine Vorschrift des UWG verstößt.
Lasst mich zum Ende hin auch noch erwähnen, dass Verstöße gegen das UWG keine Seltenheit darstellen. Und wo kein Kläger… Da kein Angeklagter. Und seid Euch ebenso sicher, dass große Konzerne Verstöße gegen das UWG billigend in Kauf nehmen, um Ihre Ziele zu erreichen.
Inhaltsangaben des Textes: UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbshandlungen, Schwarze Liste, Mondpreise und Lockvogel, Irreführende und Vergleichende Werbung
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