Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Sei dem 14.05.2024 gilt: Das Digitale Dienste Gesetz (DDG) ersetz das Telemediengesetz (TMG). Im Internet heißt es immer up to date zu bleiben. Am besten noch im Voraus zu planen. Sozusagen before the date. In der Kategorie Sicher im Internet hatte ich auch lange Zeit nichts verfasst. Der Beitrag zum Kaufvertrag im E-Commerce ist bereits von Anfang Mai. Nach dem internen Link im Rahmen des Linkbuilding direkt zurück zum Thema.

Europa und die einzelnen Länder

Ähnlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf EU-Ebene und dem Bundesdatenschutzgesetz auf nationaler Ebene verhält es sich nun beim Digitale Dienste Gesetz (DDG). Hierbei wird jetzt der Digital Services Act (DSA) der EU auf nationalem Recht umgesetzt. Das ehemalige Telemediengesetz, kurz TMG, regelte die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien innerhalb Deutschland. Das betrifft somit Websites, Webshops usw. alles, was unter Telemedien fällt. Seit dem 14.05.2024 gilt es jedoch das DDG zu beachten und dementsprechend umzusetzen.

Obgleich die Unterpunkte insbesondere in Bezug auf die Anbieterkennzeichnung, das Impressum, weiterhin Ihre Gültigkeit behalten, gilt es nun jedoch selbiges entsprechend anzupassen, um unnötigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen.

Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Anbieterkennzeichnung und das Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Das Impressum einer Website oder eines Webshop sind neben der Datenschutzerklärung, eine der häufigsten Punkte für eine Abmahnung. Hier gilt es immer wachsam zu sein und beim Impressum die notwendigen Pflichtangaben vorzuhalten um diesen vorzubeugen.

Pflichtangaben im Impressum

Innerhalb der Anbieterkennzeichnung (Impressum) gibt es folgende Pflichtangaben, welche nun auf dem DDG (Digitale Dienste Gesetz) beruhen:

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post (zu gut Deutsch eine Mailadresse)
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Also Apotheken usw.)
  • die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer (wenn vorhanden)
  • Absatz 5 könnt ihr bei Bedarf hier nachlesen
  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer (also, wenn Vorhanden dann immer angeheben!)
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber (Ich halte zwar welche, bin aber keine)
  • bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten die Angabe des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörde

Und jetzt wird es spannend. Mit der Trommel wirbeln. Insofern Ihr Euch im Impressum auf § 5 TMG beruft, ist dies nun schlichtweg falsch. Das TMG ist ja bereits obsolet. Check auf mein Musiker-Profil mit Reimen hier. Nun habt Ihr drei Varianten.

A: Ihr ändert es ab auf »Angaben gemäß § 5 DDG«
B: Ihr entfernt es ganz, da die Vorschrift keine Quellenangabe des Impressum ausdrücklich vorsieht
C: Euch geht das alles am Allerwertesten vorbei und Ihr mutet meine Beiträge in Zukunft (genügend Kohle habt Ihr dann anscheinend)

Weitere Änderungen im Rahmen des Digitale Dienste Gesetz (DDG)

Damit nicht genug. Auch eine Änderung in der Datenschutzhinweise ist nun erforderlich. Und hier bin bleibe ich einfach mal bei Fairplay, denn ohne die IHK zu Dresden wäre mir das einfach nicht aufgefallen. Und der Beitrag von Michael Mißbach ist auch jene Quelle, weshalb ich das überhaupt gecheckt habe. Der Traffic geht also weiter zu folgender Seite.

Foto(oben): Pixabay Lizenz (Frei)

Inhalt des Beitrag: Digitale Dienste Gesetz, Anbieterkennzeichnung einer Website, Nachfolger des Telemediengesetz

2 Kommentare zu „Digitale Dienste Gesetz (DDG)“

  1. Pingback: Daten sicher verwalten - Stefan Noffke

  2. Pingback: Rechtliche Aspekte von Social-Media - Stefan Noffke

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen